Apostolische Sukzession

Die apostolische Sukzession des Amtes [...] durch (bischöfiche) Handauflegung [...] ist, recht verstanden, ein unentbehrlicher Bestandteil der apostolischen Sukzession der Kirche im weiteren Sinne, dem die besondere Funktion zukommt - unter dem Vorbehalt der eschatologischen Erfüllung - die innere und äußere Apostolizität der Kirche zur Einheit zu bringen. Zwar ist zuzugeben, daß diese ihre Funktion schon sehr frühe nicht mehr verstanden worden ist und daß es dadurch zu Fehlentwicklungen kam, die heute der Korrektur bedürfen. Ohne daß damit schon ein letztes Wort gesagt sein soll [...], sei im folgenden lediglich versucht, den Ort zu bestimmen, der der apostolischen Amtsnachfolge (apostolicitas successionis) im Gesamtzusammenhang der Apostolizität der Kirche zukommt.

Wir gehen am besten von folgender Überlegung aus: Die Gemeinde, die in der pneumatisch-apostolischen Sukzession des Glaubens und der Lehre lebt und zu leben verpflichtet ist, muß die Gewähr haben, daß auch ihre Amtsträger (katholisch: Bischöfe, Priester, Diakone) in dieser pneumatischen Sukzession bleiben und in der Ausübung ihrer Sendungsvollmacht sich an die drei göttlich-apostolischen Grundordnungen der Kirche halten. (Diese Grundordnungen sind gemeint, wenn im folgenden zusammenfassend die Rede ist von der "apostolischen Glaubenshinterlage" oder kurz von der "apostolischen Lehre".)

Umgekehrt müssen die Amtsträger wissen, daß sie einer Gemeinde vorzustehen haben, die ihrerseits gewillt ist, die apostolische Glaubenshinterlage zu respektieren. Beides kann nur gewährleistet werden dadurch, daß die erwählten Amtsträger vor der versammelten Gemeinde auf die allen gemeinsame Glaubenshinterlage verpflichtet werden. Diese Verpflichtung übernehmen die Amtsträger schon durch die Annahme ihrer Wahl durch die Gemeinde (Synode), sodann durch die Ablegung des sog. Glaubensexamens inmitten der versammelten Gemeinde vor der Weihe und endlich durch die Bereitschaft, die Weihe nur aus den Händen solcher Amtsträger zu empfangen, die ihrerseits die Verpflichtung auf die apostolische Glaubenshinterlage vor der Gemeinde eingegangen sind.

Es ist also die Kontinuität der Lehre im umfassenden Sinn, die durch die apostolische Amtsnachfolge gewahrt werden soll. Und tatsächlich war, wie die neuere Forschung nachgewiesen hat, in der alten Kirche zeitlich die erste und sachlich die grundlegende Sukzession die der Lehre (die apostolicitas doctrinae). Sie hatte in der Regel die schlichte Form der Verpflichtung, den auf dem vakant gewordenen Bischofssitz bisher gelehrten apostolischen Glauben in Übereinstimmung mit den anderen Bischöfen und vor allem mit den großen Patriarchatssitzen, die auf eine apostolische Gründung zurückgeführt werden, weiterhin zu verkündigen (apostolicitas originis). Besiegelt wurde diese Verpflichtung durch den Empfang der Weihe selbst, insofern durch sie dem Gewählten mit der "Amtsvollmacht" die verbindliche Auflage gegeben wurde, die von ihm übernommene Verpflichtung auf das apostolische Depositum in der Ausübung seines Amtes stets zu erfüllen. Das ist der ursprüngliche Sinn der apostolischen Sukzession im engeren Sinn, der apostolischen Amtsnachfolge (apostolicitas successionis).

Anfänglich lag der Kirche der Gedanke fern, daß durch die sakramentale Weihe selbst die apostolische Amtsnachfolge (die Apostolizität der Lehre) hergestellt oder garantiert werde. Dieser Gedanke taucht allerdings schon früh auf. Dadurch aber wurde eine Fehlentwicklung eingeleitet, der gegenüber grundsätzlich folgendes festzustellen ist: Als Sakrament steht die Amtsweihe grundsätzlich auf einem anderen Boden als die mit ihr als "Zulassungsbedingung" verbundene Verpflichtung auf die apostolische Lehre. Als Sakrament vermittelt die Weihe die Amtsgnade, die auf das Gebet der Gemeinde hin nur aus der Vertikalen durch Christus und den Hl. Geist dem Gewählten zuteil werden kann. Sie ist ganz eine Gabe von oben, die durch die Handauflegung symbolisiert wird. Als menschliche Symbolhandlung hat die Handauflegung zwar auch eine horizontale Dimension, insofern sie zur Übertragung der Vollmacht durch solche erfolgt, die diese Vollmacht ihrerseits ebenfalls durch Handauflegung empfangen haben. Aber es ist darauf zu achten, daß dieses letztere Moment für die Weihe selbst ein akzidenzielles ist in dem Sinne, daß zwar die Amtsvollmacht nach antik-biblischer Vorstellung nur durch solche übertragen werden kann, denen sie selbst schon gegeben worden ist, daß diese Übertragung aber nicht kraft der apostolischen Sukzession selbst erfolgt, sondern auf Grund des Verheißungswortes Gottes und seines durch Gebet zu erflehenden Gebeaktes, der aus der Vertikalen kommt. Die apostolische Lehrsukzession, die in der Horizontalen erfolgt, verbürgt nur deren "Legitimität" der Gemeinde gegenüber, indem sie dieser die Gewähr gibt, daß die Übertragung nicht willkürlich, sondern mit der Verpflichtung auf das apostolische Glaubensdepositum erfolgt. Die Gabe der Vollmacht selbst aber ist nicht von der horizontalapostolischen Sukzession abhängig, so wenig wie diese durch die Amtsvollmacht geschaffen wird. Kurz gesagt: "Die apostolische Amtsnachfolge ist nicht eine solche der Weihe zum Amt, sondern eine solche des Amtes selbst" (Erzbischof Rinkel).

Damit grenzen wir uns ab gegen die von manchen (aber nicht allen) römisch-katholischen und anglikanischen Theologen vorgetragene Lehre, nach welcher die apostolische Amtsnachfolge bedeutet, daß die Amtsgnade, die Christus den Aposteln übergeben hat, durch die ununterbrochene Reihe der Handauflegungen vermittels "Transmission" wie durch einen "goldenen Kanal" bis auf den heutigen Tag weitergegeben wird. Die Weitergabe der Vollmacht wird dadurch ganz zu einer Sache der Hierarchie, des von der Gemeinde völlig losgelösten Amtes, zu einem Akt, der durch sich selbst wirkt. Diese Auffassung der apostolischen Amtsnachfolge ist im Grunde mechanisch, wenn nicht magisch und entbehrt jeder Grundlage in der Hl. Schrift wie in der ältesten Tradition der Kirche. (Andererseits machen es sich allerdings diejenigen allzuleicht, die im berechtigten Protest gegen diese Lehre vom "goldenen Kanal" die apostolische Amtsnachfolge überhaupt ablehnen oder sie bloß als etwas Nützliches und Schönes gelten lassen möchten.) Ganz abgesehen davon, daß sich eine solche lückenlose Weitergabe der Amtsvollmacht "von Hand zu Hand" - trotz der bestehenden Bischofslisten, die einer späteren Zeit entstammen - historisch nicht nachweisen läßt, muß theologisch gegen diese Lehre eingewendet werden: Die ihr zugrunde liegende Vorstellung, daß durch die ununterbrochene Reihe der (bischöflichen) Handauflegungen die auf Christus und die Apostel zurückgehende Amtsgnade wie durch einen "goldenen Kanal" als eine Art Kraftfluidum weitergeleitet werden kann, ist völlig abwegig. Ebenso unmöglich ist auch die praktische Schlußfolgerung, die vielfach aus dieser Lehre gezogen wird, daß nämlich jeder, der an diesen goldenen Kanal irgendwie, auch ohne Gemeinde, Anschluß gefunden hat, eben dadurch "gültig" geweiht, ein wirklicher Bischof, Priester oder Diakon sei.
Richtig verstanden, hat die apostolische Amtsnachfolge die Funktion einer Weitergabe nicht der Amtsgnade, sondern der Treueverpflichtung der Amtsträger auf die apostolische Glaubenshinterlage, auf die die Gemeinde Anspruch hat und auf die hin die Amtsweihe erst erfolgen kann. Sie ist für die Kirche als "ecclesia de hominibus" eine Notwendigkeit, und sie ist es immer mehr geworden in dem Maße, als sie sich zeitlich vom apostolischen Zeitalter entfernt und örtlich über die ganze Erde verbreitet hat (wie das für die Apostolizität der Kirche überhaupt gilt). Sie ist eine Größe, die heilsgeschichtlich bedingt ist, sofern die Heilsgeschichte sich in der Kirche fortsetzt. Als solche ist sie nicht eine Lehre oder theologische Lehrmeinung, sondern in ihrem tatsächlichen Bestehen eine Gabe Gottes an die Kirche, die sie zur Wahrung ihrer Apostolizität, speziell zur Wahrung der Einheit ihrer inneren und äußeren Apostolizität dankbar entgegenzunehmen und zu bewahren hat. Sie ist in dieser Funktion für die heutige Kirche das "Bollwerk" ihrer Apostolizität und Katholizität. In diesem Sinne haben die Alt-Katholiken an der Edinburger Konferenz von 1937 mit besonderer Bezugnahme auf das Bischofsamt folgende Erklärung abgegeben:

"Die Alt-Katholiken halten daran fest, daß der Episcopat apostolischen Ursprungs ist und zum Wesen der Kirche gehört. Die Trägerin des Amtes ist die Kirche. Die Amtspersonen handeln einzig in ihrem Auftrag. Das Amt wird empfangen, verwaltet und weitergegeben in demselben Sinn und auf dieselbe Weise, wie die Apostel es der Kirche weitergegeben haben. Die Unzertrennlichkeit von Kirche (Gemeinde) und Amt und das nicht unterbrochene Bestehen beider ist die apostolische Sukzession."

aus: Urs Küry: "Die Altkatholische Kirche. Ihre Geschichte, ihre Lehre, ihr Anliegen".
Erschienen in der Reihe "Die Kirchen der Welt", Band III, 3. Auflage 1982, S. 96 f., S. 266 ff.
Das Buch ist im Handel erhältlich (ISBN 3-7715-0190-3).
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